basisinformationen
1. Trennung
2. Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle
3. Trennungsunterhalt
4. Ehegattenunterhalt
5. Steuerliche Folgen
6. Elterliche Sorge/Umgang
7. Verfahren

1. Trennung
Scheidung ohne Verschulden
Seit 01.01.1977 werden Ehen ohne Rücksicht auf das Verschulden des Scheiterns der Ehe geschieden.

Was gilt seitdem?
Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Hierbei gilt eine Ehe als zerrüttet, wenn die Eheleute länger als ein Jahr getrennt leben.

Was heißt getrennt leben?
Der Gesetzgeber hat dies in § 1567 BGB definiert: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das bedeutet in der Praxis: beide genannten Voraussetzungen sind erforderlich:
1. Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft
2. Die Absicht, nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen leben zu wollen, bei mindestens einem Ehegatten.

Wie wird die Trennung durchgeführt?
Die häusliche Gemeinschaft wird entweder durch Auszug eines Ehegatten oder durch Getrenntleben der Eheleute in der gemeinsamen Ehewohnung durchgeführt.

Kann ein Getrenntleben auch erfolgen, wenn keiner auszieht?
Ja, dann müssen sich die Eheleute in der gemeinsamen Wohnung Bereiche aufteilen und dürfen sich gegenseitig keine sogenannten Versorgungsleistungen erbringen (Einkaufen, Wäsche, Essen kochen, Bügeln, Putzen u.ä.). Prägnante Formel ist: Trennung von Tisch und Bett. Außerdem muss, sofern nicht ohnehin von vornherein getrennte Konten vorliegen, sicher gestellt sein, dass jeder Ehegatte seine Einkünfte auf ein eigenes Konto erhält.

Ausnahmen: Für das Getrenntleben von Eheleuten genügt nicht lediglich die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Ein verheirateter Ehemann lebt nicht von seiner Ehefrau getrennt, wenn er im Gefängnis lebt. Sondern erst dann, wenn im genannten Beispiel die Ehefrau nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben will und ihm dies mitteilt. Ab diesem Zeitpunkt liegt erst Trennung im Sinne des Gesetzes vor.

Muss die Trennung dokumentiert werden?
Nein, grundsätzlich muss eine Trennung nicht dokumentiert werden.

Jedoch ist der Nachweis des Getrenntlebens schwer zu führen, wenn der andere Ehegatte die Trennung nicht bestätigt, deshalb kann z. B. neben der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Schreiben (sicherheitshalber durch eingeschriebenen Brief) dem anderen Ehegatten gegenüber mitteilen, dass die beabsichtigte Scheidung und Trennung angekündigt wird.

Wie ist dies durchzuhalten?
Die rechtlichen Anforderungen sind so hoch, dass keine vernünftige Wohngemeinschaft überlebensfähig wäre. Trotzdem müssen die scheidungswilligen Eheleute die Trennung wie vom Gesetz verlangt durchführen.

Sofern ein Ehegatte die Trennung torpediert und sich nicht auf den Teil der Ehewohnung beschränkt, der ihm zusteht, kann der Ehegatte aus der Ehewohnung gewiesen werden, wenn dies eine schwere Härte für den anderen Ehegatten, der die Ehescheidungsabsicht hat, bedeutet (§ 1361 b BGB).

Voraussetzungen sind allerdings krasse Übergriffe, wie schwere Tätlichkeiten oder sogenannter Psychoterror, psychische Krankheit, schwerer Alkoholismus u. ä.

Wie steht es mit der Versöhnung?
Wenn die Ehegatten, was ja nach einem längeren Eheleben nicht so selten sein dürfte, noch mal den Gedanken haben, es miteinander versuchen zu wollen, so steht dem nichts entgegen.

Selbstverständlich steht jedem frei, auch getrenntlebenden Eheleuten, ihr Leben so einzurichten, wie sie es wünschen. Für den Fall, dass jedoch der Ablauf des Trennungsjahres nicht gefährdet sein soll, sollte ein Versöhnungsversuch nicht länger als 14 Tage bis 3 Wochen dauern. Unschädlich sind mehrere Versöhnungsversuche. Bei einer Versöhnung von länger als 3 Wochen muss jedenfalls die Trennung erneut erfolgen und das Trennungsjahr ist erst nach Scheitern des Versöhnungsversuchs neu zu berechnen.

2. Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle
Stand: 01. Juli 2005

Netto- Alterstufen Vomhun- Bedarfs-
einkommen 0-5 6-11 12-17 ab 18 dertsatz kontrollbetrag
bis 1300 204 247 291 335 100 770/890
1300-1500 219 265 312 359 107 950
1500-1700 233 282 332 382 114 1000
1700-1900 247 299 353 406 121 1050
1900-2100 262 317 373 429 128 1100
2100-2300 276 334 393 453 135 1150
2300-2500 290 351 414 476 142 1200
2500-2800 306 371 437 503 150 1250
2800-3200 327 396 466 536 160 1350


Netto- Alterstufen Vomhun- Bedarfs-
einkommen 0-5 6-11 12-17 ab 18 dertsatz kontrollbetrag
3200-3600 347 420 495 570 170 1450
3600-4000 368 445 524 603 180 1550
4000-4400 388 470 553 637 190 1650
4400-4800 408 494 582 670 200 1750
über 4800 nach den Umständen des Falles

Erläuterung: Durch die Änderungen des § 1612 Abs. 5 BGB wurde geregelt, dass eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist Unterhalt in Hähe von 135% des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.

ab 01.01.2008
Diese von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Alle Beträge in Euro

Netto- Alterstufen Vomhun- Bedarfs-
einkommen 0-5 6-11 12-17 ab 18 dertsatz kontrollbetrag
bis 1500 279 322 365 408 100 900
1501 - 1900 293 339 384 429 105 1000
1901 - 2300 307 355 402 449 110 1100
2301 - 2700 321 371 420 470 115 1200
2701 - 3100 335 387 438 490 120 1300


3101 - 3500 358 413 468 523 128 1400
3501 - 3900 380 438 497 555 136 1500
3901 - 4300 402 464 526 588 144 1600
4301 - 4700 425 490 555 621 152 1700
4701 - 5100 447 516 584 653 160 1800

Kindergeldanteile sind gegebenenfalls noch abzuziehen.

3. Trennungsunterhalt
Nach Durchführung der Trennung (ggf. auch noch in der Ehewohnung) besteht Anspruch des wirtschaftlich schwächeren, kinderbetreuenden Ehegatten auf angemessenen Unterhalt. Dieser bemisst sich aus dem prägenden Einkommen der Eheleute grundsätzlich nach Abzug der Kindesunterhaltskosten.

Hierzu sind umfangreiche Regelungen wie die Süddeutschen Leitlinien von den Oberlandesgerichten Süddeutschlands ermittelt worden, um eine Rechtsprechung in einheitlicher Form zu ermöglichen. Andere Oberlandesgerichte haben eigene Leitlinien entwickelt.

Grundsätzlich gilt auch hier der Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Einkünfte beider Ehegatten korrigiert und nach Abzug von Kindesunterhaltskosten, ggf. Arbeitsanreizbeträgen halbiert werden. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist grundsätzlich immer gegeben. Streitig ist meist nur die Höhe, denn wenn die Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten Ehegatten fortgesetzt wird, kann eine Aufstockung verlangt werden, sofern das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit für den Unterhalt nicht ausreicht. Soweit eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung von Kindern, Kranken oder aus anderen Gründen nicht gefordert werden kann, muss meist gerichtlich geklärt werden, in wie weit diese Erwerbseinkünfte vom Unterhaltsanspruch abgezogen werden können.

4. Ehegattenunterhalt
Dieser berechnet sich anders als der Trennungsunterhalt und hat auch andere rechtliche Voraussetzungen. So muss ein besonderer Anspruch auf Unterhalt gegeben sein. Das heißt, sofern die Ehescheidung rechtskräftig ist, besteht Unterhaltsanspruch nur bei fehlender Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Kinderbetreuung, eines fehlenden Arbeitsplatzes, fehlender Ausbildung oder auf Grund einer erheblichen Einkommensdifferenz, die für die Ehe prägend war (sogenannter Aufstockungsunterhalt).

Sämtliche Unterhaltsansprüche können unbefristet oder befristet vom Familiengericht festgesetzt werden. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann bei sogenannten kurzen Ehen (von drei Monaten bis fünf Jahren) ausgeschlossen sein. Unterhaltsansprüche können durch Wiederverheiratung ausgeschlossen oder durch Fehlverhalten verwirkt werden. Im Einzelnen gibt es hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung, die sehr restriktiv die einzelnen Kriterien einsetzt.

5. Steuerliche Folgen
Während Eheleute bei dauerndem Zusammenleben die sogenannte gemeinsame Veranlagung mit dem Splittingvorteil nützen können, besteht diese Möglichkeit dann nicht mehr, wenn man im Veranlagungsjahr durchgehend getrennt lebt. Es gibt aber eine Möglichkeit über das sogenannte begrenzte Realsplitting steuerliche Progressionsunterschiede über eine entsprechende Veranlagung (mit der Anlage U zur Einkommensteuererklärung) zu retten. Hierbei mitzuwirken sind beide Ehegatten verpflichtet.

6. Elterliche Sorge/Umgang
Bei einer Ehescheidung verbleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht für gemeinsame eheliche Kinder, es sei denn, dass schwerwiegende Ausnahmetatbestände vorliegen. Das ist nur der Fall, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes widerspricht.

Für den Ehegatten, der die Kinder nicht ständig betreut, besteht ein Umgangsrecht. Dies kann praktisch nicht ausgeschlossen werden, sofern nicht gravierende Vorfälle dies rechtfertigen. Sinn und Zweck des Umgangsrechts ist nicht nur die Motivation des Zahlungspflichtigen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sondern vielmehr dem Kind die Beziehung zum anderen Elternteil zu erhalten und für den Fall des Ausfalls des anderen Elternteils, eine weitere Bezugsperson zu erhalten.

7. Verfahren
Liegt ein Scheitern der Ehe vor, kann jeder der Ehegatten beim Familiengericht einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen. Er muss sich hierbei als Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang). Dagegen kann der andere Ehegatte der Antragsgegner grundsätzlich auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts verzichten. Ausnahme: einzelne Scheidungsfolgesachen, wie z. B. Vereinbarungen über den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich. Auch für den Antragsgegner ist aber grundsätzlich empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Das Familiengericht entscheidet zunächst über den Antrag auf Ehescheidung. Auf Antrag der Partei der bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden muss entscheidet es daneben auch über die Scheidungsfolgen. Zu diesen sogenannten Folgesachen zählt zunächst die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts. Ferner gehört dazu die Festsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. Entschieden wird auf Antrag auch über die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten oder die Aufteilung des Hausrats. Schließlich kann der Ausgleich des Zugewinns beantragt werden. Nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich soweit Ansprüche vorhanden trifft das Gericht unabhängig vom Willen der Parteien bereits jetzt von Amts wegen.
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